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OLG Karlsruhe, 11.05.2005 - 6 W 31/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- oeffentliche-auftraege.de
Angebot: Fehlende Angaben nach der VOB/A und zwingender Ausschluss? (Darlegungs- und Beweislast)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wer trägt die Beweislast für den Ausschluss des Angebots des Beigeladenen wegen Unvollständigkeit? (IBR 2005, 1232)
Verfahrensgang
- VK Baden-Württemberg, 24.02.2005 - 1 VK 3/05
- OLG Karlsruhe, 11.05.2005 - 6 W 31/05
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Celle, 07.06.2007 - 13 Verg 5/07
Antrag auf Ausschluss eines Angebots in einem Vergabeverfahren wegen …
(1) Dies gilt ohne weiteres dann, wenn man davon ausgeht, dass derjenige die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandvoraussetzungen trägt, der sich auf die jeweilige Norm beruft (vgl. 3. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 1. September 2006 - VK 3 - 105/06; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 6 W 31/05;… Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 110 Rdnr. 11;… vgl. auch zu § 25 VOB/A: Ingenstau/ Korbion/Kratzenberg, VOB, 16. Aufl., § 25 VOB/A Rdnr. 9 a. E.). - VK Sachsen, 07.01.2008 - 1/SVK/077-07
Teststellung bei IT-Ausschreibungen
Bereits aus der Dokumentationspflicht gemäß z.B. § 97 Abs. 1 GWB, § 30 VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung der Vergabestelle, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um im Streitfall bspw. die behauptete Verspätung beweiskräftig belegen zu können (vgl. OLG Celle, B. v. 07.06.2007 - Az.: 13 Verg 5/07, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005, AZ: 6 W 31/05, OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2005 - 1 Verg 7/05). - VK Sachsen, 28.10.2008 - 1/SVK/054-08
Teilnahme des beratenden Bieters
Vor diesem Hintergrund ist deshalb des Weiteren darauf zu verwiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zunächst derjenige trägt, der sich auf den Ausschlussgrund beruft (OLG Karlsruhe, B. vom 11.05.2005 - 6 W 31/05).
- VK Nordbayern, 24.02.2006 - 21.VK-3194-04/06
Zwingender Ausschluss: Keine Antragsbefugnis!
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes liegt bei demjenigen, der sich auf den Ausschlussgrund beruft ( OLG Karlsruhe v. 11.05.2005 6 W 31/05 ). - VK Bund, 28.08.2006 - VK 3-99/06
Durchführung von ausbildungsbegleitenden Hilfen
Geht man davon aus, dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die jeweilige Norm, hier den Ausschlussgrund aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A beruft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - Az.: 6 W 31/05), so ergibt sich zwanglos, dass die Ag den verspäteten Zugang im Postfach nicht nachgewiesen hat und daher die Angebote der ASt nicht ausschließen kann. - VK Bund, 01.09.2006 - VK 3-105/06
Maßnahmen zur Konzeption und Durchführung
Geht man davon aus, dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die jeweilige Norm, hier den Ausschlussgrund aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A beruft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - Az.: 6 W 31/05), so ergibt sich zwanglos, dass die Ag den verspäteten Zugang im Postfach nicht nachgewiesen hat und daher die Angebote des ASt nicht ausschließen kann. - VK Sachsen, 26.01.2005 - 1/SVK/159-05
Beweis der Unterschrift
Damit folgt die Vergabekammer den Entscheidungen des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005, AZ: 6 W 31/05, OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2005 - 1 Verg 7/05, die davon ausgehen, dass der Beweis von denjenigen zu führen ist, der sich auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A beruft, so auch vgl. Immenga/Mestmäcker-Dreher, GWB § 110, Rz 11. Für die Vergabekammer ergibt sich aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht, dass der Auszuschließende in der Beweispflicht wäre, Beweis zu führen, um nicht ausgeschlossen zu werden. - VK Bund, 28.08.2006 - VK 3-102/06
Maßnahmen zur Konzeption und Durchführung
Geht man davon aus, dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die jeweilige Norm, hier den Ausschlussgrund aus § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A beruft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - Az.: 6 W 31/05), so ergibt sich zwanglos, dass die Ag den verspäteten Zugang im Postfach nicht nachgewiesen hat und daher das Angebot der Bgl nicht ausschließen kann. - VK Thüringen, 08.08.2013 - 250-4002-7230/2013-N-032-EF Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes trägt zunächst derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund beruft (VK Sachsen, Beschluss vom 28.10.2008 - 1/SVK/054-08 - OLG Karlsruhe, B. vom 11.05.2005 - 6 W 31/05), vorliegend also der Auftraggeber.